Stand Februar 2011
Die nachfolgenden AVG gelten für alle kommunika erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Im Folgenden finden Sie Informationen über:
1. Angebot und Abschluss
1.1 Angebote sind stets freibleibend. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie in schriftlicher Form ausdrücklich anerkannt werden.
1.2 Durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers wird die Buchung der Dienstleistung für beide Seiten bindend.
1.3 kommunika ist bei Umbuchung, Übertragung oder Rücktritt schriftlich zu informieren. Für die Fristberechnung ist der Zugang (Posteingangsdatum) bei kommunika entscheidend. Im Falle eines Rücktritts von der Buchung wird eine Rücktrittsgebühr erhoben. Diese errechnet sich wie folgt:
Für brainsense-Trainings, -Workshops und -Incentives gelten separate Stornierungsfristen. Diese entnehmen Sie bitte der Anmeldung bzw. der Auftragsbestätigung.
1.4. Im Falle einer Stornierung innerhalb dieser Bedingungen ist der Kunde zusätzlich zur Zahlung sämtlicher Gebühren verpflichtet die kommunika Dritten schuldig ist
1.5. Bei Stornierung einer Veranstaltung steht dem Kunden der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden ist oder der kommunika GmbH entstandene Schaden niedriger als die geforderte Rücktrittsgebühr ist.
kommunika erbringt Seminar-, Coaching- und Workshopleistungen während der normalen Arbeitszeiten außerhalb der gesetzlichen Feiertage von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, jedoch max. 8 Stunden pro Arbeitstag. Zusätzliche Leistungen außerhalb dieser Zeit, sind aufgrund besonderer Vereinbarungen gesondert zu vergüten.
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2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder an kommunika erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von kommunika weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt kommunika, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. kommunika überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.5. kommunika hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
2.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
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3. Vergütung
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge,die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist kommunika berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die kommunika für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
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4. Fälligkeit der Vergütung
4.1. Die kommunika GmbH behält sich das Recht vor, 50% des Vertragsvolumens als Vorauszahlung in Rechnung zu stellen.
4.2. Für brainsense-Trainings, -Workshops und -Incentives gelten separate Zahlungsbedingungen. Diese entnehmen Sie bitte der Anmeldung bzw. der Auftragsbestätigung.
4.3. Bei Zahlungsverzug kann kommunika Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
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5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
5.2. kommunika ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, kommunika entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von kommunika abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, kommunika im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. kommunika verrechnet 0,40 Euro pro gefahrenen Kilometer.
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6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. kommunika ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat kommunika dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von kommunika geändert werden.
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7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster und Fotos
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind kommunika Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch kommunika erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist kommunika berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. kommunika haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber kommunika 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. kommunika ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7.4. Von kommunika oder deren Erfüllungsgehilfen erstellte, einwilligungs-freie Fotos können gemäß §23 KUG zur Eigenwerbung genutzt werden.
§23KUG:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
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8. Haftung
8.1. kommunika verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch uns überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Wir haften für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
8.2. kommunika verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haften wir für unsere Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern kommunika notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von kommunika. kommunika haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung kommunikas.
8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet kommunika nicht.
8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei kommunika geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
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9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. kommunika behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann kommunika eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller kommunika übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber kommunika von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
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10. Schlußbestimmungen
10.1. Erfüllungsort ist der Sitz von der Firma kommunika.
10.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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